- Gemäß §20a des Infektionsschutzgesetzes gilt ab dem 16.März 2022 in Pflege- und Gesundheitsberufen ein Impflicht.
Ein Beschäftigter muss dann entweder doppelt geimpft oder noch gültig genesen sein.
Es gilt dann ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.
Dies gilt auch für Beschäftigte, die nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV 2 geimpft werden können.