(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
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1. |
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
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2. |
die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). |
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
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1. |
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, |
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2. |
die Kosten der Wasserversorgung,
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3. |
die Kosten der Entwässerung,
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4. |
die Kosten |
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a) |
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, |
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oder |
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b) |
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, |
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oder |
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c) |
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, |
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oder |
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d) |
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
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5. |
die Kosten |
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a) |
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, |
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oder |
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b) |
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, |
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oder |
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c) |
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
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6. |
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen |
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a) |
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, |
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oder |
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b) |
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, |
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oder |
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c) |
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
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7. |
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
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8. |
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
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9. |
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
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10. |
die Kosten der Gartenpflege,
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11. |
die Kosten der Beleuchtung,
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12. |
die Kosten der Schornsteinreinigung,
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13. |
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
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14. |
die Kosten für den Hauswart,
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15. |
die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage |
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a) |
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oder |
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b) |
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse;
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16. |
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
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17. |
sonstige Betriebskosten,
Erg.:Bsp.: Gemeinschaftseinrichtungen wie Schwimmbad, Sauna o.ä. Solche Kosten müssen aber für die Umlegung auf den Mieter im Vertrag explizit erwähnt werden. |
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