Anwaltskanzlei Kasel
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                 Unfall                                            zwischen Pkw und minderjährigem Kind

                          

 

 

Ein Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem minderjährigem Kind kann ein böses Erwachen für den Autofahrer nach sich ziehen

 

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem minderjährigen Kind kann es zu bösen Überraschungen für den Pkw-Fahrer kommen.

 

Eine nicht allzu lebensfremde Alltagssituation, wie ein Zusammenstoß zwischen einem Rad fahrenden Kind, das zum Beispiel zwischen parkenden Fahrzeugen heraus auf die Straße fährt und einem Pkw, kann zu bösen Überraschungen für den Pkw-Fahrer bzw. Halter führen.

 

Meint der Autofahrer nun, dass Kind bzw. die Haftpflichtversicherung der Eltern müsse wegen des Verkehrsverstoßes des Kindes für seinen Schaden am Pkw haften, so liegt er nämlich weitestgehend falsch.

 

Kinder bis zum 7. Lebensjahr haften nämlich gar nicht für von Ihnen verursachte Unfälle.

 

Aber auch Kinder zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr haften für von Ihnen verursachte Unfälle im fließenden Verkehr grundsätzlich nicht, §828 II BGB.

 

Der Autofahrer bleibt daher auf seinem eigenen Schaden sitzen.

 

Es kommt für ihn aber noch dicker: Er bzw. seine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung muss sogar für den Schaden des Kindes aufkommen.

Es gilt nur die einzige Ausnahme, wenn der Unfall für den Autofahrer höhere Gewalt darstellt, was aber nur in den seltensten Fällen so sein wird.

 

(Etwas anderes gilt nur für Beschädigungen an geparkten Pkw’s- in diesen Fällen gilt die Haftungsprivilegierung des Kindes nicht).

 

Dies dürfte vielen Autofahrern so nicht bewusst sein.

 

Als letzter möglicher Rettungsanker bleibt dem Autofahrer dann nur sich auf eine mögliche Haftung der Eltern oder eines sonstigen Aufsichtspflichtigen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu berufen, §832 BGB.

Die gebotene Aufsichtspflicht hängt vom Alter des Kindes, vom Charakter des schädigenden Ereignisses und davon, was in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen von den Eltern hätte getroffen werden müssen, vgl. BGH NJW 93/1003.

Da es dabei stets auf den Einzelfall ankommt, können auch keine weiteren generellen Richtlinien an die Hand gegeben werden. So gibt es in der Praxis zu diesem Komplex auch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, so dass man nur anraten kann, bei einem solchen Fall die Hilfe eines kompetenten Anwalts in Anspruch zu nehmen.

 

Für Kinder ab 11 Jahren kommt es für deren Haftung darauf an, ob sie die gebotene Einsichtsfähigkeit besitzen, was mit zunehmenden Alter zu bejahen ist.

 

Für Autofahrer kann daher, sobald Kinder zu sehen sind, nur empfohlen werden, die Geschwindigkeit zu reduzieren und sofort auf Bremsbereitschaft zu gehen. Für den eigenen Schaden kann eine ggf. bestehende Vollkaskoversicherung helfen.

 

 

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