Therapie statt Strafe – der Antrag nach §35 BtMG
Sofern Straftaten im Rahmen von Beschaffungskriminalität von betäubungsmittelabhängigen Straftätern begangen werden, kann die Strafvollstreckung zurückgestellt und
stattdessen eine therapeutische Behandlung durchgeführt werden. Der verurteilte Straftäter muss nicht die Strafe in der Vollzugsanstalt absitzen, er kann vielmehr die Zeit nutzen, seine
Drogenabhängigkeit behandeln zu lassen.
Für eine Zurückstellung gelten mehrere Voraussetzungen.
- Es muss ein Zusammenhang der begangenen Straftat mit der
eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit bestehen. Dies gilt für jede einzelne Verurteilung, die zurückgestellt werden soll.
- Die Behandlung hat der Rehabilitation zu dienen. Hierfür
muss die Therapie in einer geeigneten und anerkannten Einrichtung erfolgen.
- Die Kostendeckung der Behandlung muss gewährleistet sein.
Entweder muss die Behandlung bereits begonnen haben oder bei Antragstellung muss eine Kostenzusage des Kostenträgers (regelmäßig die Krankenkasse, die Rentenversicherung etc.) und eine Zusage der
Therapieeinrichtung über eine zukünftige Aufnahme vorliegen.
- Die zu verbüßende Strafe bzw. der zu verbüßende Strafrest
darf bei der jeweilig zurückzustellenden Strafe nicht mehr als 24 Monate betragen.
- Das Gericht 1. Instanz muss der Therapie zugestimmt haben.
Dies kann auch nachträglich erfolgen, die Zustimmung ergibt sich aber meistens schon aus den Urteilsgründen.
- Letztlich muss der verurteilte Straftäter zur Therapie
bereit sein. Sofern er sich in Haft befindet, kann er seine Bereitschaft bereits damit bekunden, dass er z. B. regelmäßig an Urinkontrollen teilnimmt.
Wird dem Antrag nach § 35 BtMG entsprochen, tritt an die Stelle des regulären Strafvollzugs die Therapie.
Zu beachten ist, dass der Antrag bei der zuständigen Stelle gestellt wird. Hier gilt für die Antragsstellung im Erwachsenenstrafrecht, dass die Staatsanwaltschaft
zuständig ist. Örtlich ist die Staatsanwaltschaft zuständig, bei der das Strafverfahren geführt wurde.
Hingegen ist im Jugendstrafrecht der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter derjenige, der über den Antrag entscheidet. Hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach
dem Aufenthaltsort des Jugendlichen.