Anwaltskanzlei Kasel
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Mieterhöhung

 

Die folgenden Regeln muss ein Vermieter befolgen - egal, ob es sich um eine Mieterhöhung handelt, für die er die Zustimmung des Mieters braucht oder nicht:

  • das Mieterhöhungsschreiben muss vom Vermieter selbst kommen. Eine Mieterhöhung durch den Verwalter oder einen anderen Bevollmächtigten brauchen der Mieter nur dann zu akzeptieren, wenn eine schriftliche Vollmacht beigefügt ist – eine fehlende Vollmacht muss der Mieter aber unverzüglich rügen,
  • das Mieterhöhungsschreiben muss an alle Mieter gerichtet sein (eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich)
  • es muss den Grund für die Mieterhöhung erläutern. Dabei reicht es nicht, einfach das entsprechende Stichwort zu nennen (Vergleichsmiete, Betriebskosten etc.), sondern die Erhöhung soll für den Mieter nachvollziehbar und ggf. auch nachprüfbar sein
  • beruft sich der Vermieter auf einen Mietspiegel, so ist zu bedenken, dass auch weitere dort nicht aufgeführte Punkte, wie die allg. Parksituation im Wohngebiet, Hellhörigkeit des Hauses usw. Berücksichtigung finden können,
  • was genau soll der Mieter mehr bezahlen? Das Schreiben muss den "alten" und den "neuen" Mietbetrag bzw. die Differenz benennen
  • die Mieterhöhung muss klar datiert sein. Ab wann soll die neue Miete gelten?
  • sie muss ggf. die Aufforderung zur Zustimmung enthalten und eine Frist, bis wann diese erfolgen soll.

Sollte ein Vermieter einen oder gleich mehrere dieser Punkte nicht berücksichtigen, handelt es sich um einen Formfehler, der dazu führt, dass der Mieter der Mieterhöhung nicht zuzustimmen braucht. Mit der angenehmen Folge, dass auch die höhere Miete nicht anfällt - jedenfalls solange nicht, bis der Vermieter ein neues "formgerechtes" Mieterhöhungsschreiben losschickt.

 

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